Ein Ehevertrag als Absicherung für den Scheidungsfall
Eheverträge werden meist vor der Eheschließung aufgesetzt, um den Partnern bestimmte Regeln vorzugeben. Insbesondere im Falle einer Scheidung kommt den geschlossenen Eheverträgen Bedeutung zu.
Eheverträge sind in Deutschland nur dann wirksam, wenn ihre Beurkundung von einem Notar vorgenommen wurde (vgl. § 1410 BGB). Dieses Erfordernis besteht aufgrund der Konsequenzen, die sich aus der Schließung eines solchen Vertrages für beide Ehepartner ergeben können – der Notar fungiert als überparteilicher Berater, der beide Seiten über mögliche Folgen des Vertragsschlusses aufklären kann.
Die Regelungen eines Ehevertrags kommen insbesondere bei einer Scheidung zum Tragen. In Deutschland ist die Zahl der geschlossenen Ehen eher rückläufig, während die Anzahl vollzogener Scheidungen ansteigt. Wurden im Jahr 1990 noch mehr als 515.000 Ehen geschlossen und rund 155.000 Ehen geschieden, belief sich die Zahl der geschlossenen Ehen 2005 nur noch auf knapp 390.000 – die Scheidungszahl stieg in diesem Jahr jedoch auf über 200.000 an. Die Regelungen des Ehevertrags beinhalten zumeist Klauseln über die Güterverteilung, aber auch über eventuelle Unterhaltsfragen, die sich nach der Auflösung einer Ehe ergeben können.
Die Ehegatten sind in der Vertragsgestaltung weitgehend frei. Allerdings können Eheverträge auch sittenwidrig sein – beispielsweise dann, wenn eine offenkundig einseitige Belastung eines Ehepartners vorliegt. Auch getroffene Regelungen über den Unterhalt von Kindern können sich unter Umständen als problematisch erweisen und vor Gericht für unwirksam erklärt werden. Eine Ausformung des Ehevertrags ist die Scheidungsfolgenvereinbarung, die erst dann getroffen wird, wenn die Scheidung bereits einvernehmlich erwünscht ist.
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